Erwägungsgrund 84 32011L0061
Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte auch festgelegt werden, ab wann davon auszugehen ist, dass Hebelfinanzierungen in erheblichem Umfang eingesetzt werden, und um die Grundsätze festzulegen, die von den zuständigen Behörden bei der Prüfung zugrunde gelegt werden sollten, ob eine Beschränkung des Umfangs der Hebelfinanzierungen, die ein AIFM einsetzen kann, auferlegt werden sollte. Delegierte Rechtsakte sollten darüber hinaus erlassen werden, um Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Hinblick auf Nicht-EU-AIFM und/oder Nicht-EU-AIF festzulegen, um so einen einheitlichen Rahmen zur Erleichterung des Abschlusses dieser Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit Drittländern zu schaffen. Mit dem Erlass delegierter Rechtsakte sollte ferner der Inhalt des Informationsaustauschs über AIFM zwischen den zuständigen Behörden und die Übermittlung bestimmter Informationen an die ESMA festgelegt werden.