Erwägungsgrund 86 32011L0061
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei schwerwiegenden Bedenken sollte diese Frist auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten die anderen Organe auch informieren können, wenn sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Fristen einzuhalten sind, zum Beispiel, um Mitgliedstaaten zu gestatten, delegierte Rechtsakte innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Umsetzungsfrist, soweit einschlägig, umzusetzen.