Erwägungsgrund 17 32011L0061
Diese Richtlinie sieht ferner ein reduziertes Aufsichtsregime für AIFM vor, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 100 Mio. EUR nicht übersteigt, und für AIFM, bei denen das Vermögen der verwalteten AIF zusammengenommen 500 Mio. EUR nicht übersteigt, die nur nicht hebelfinanzierte AIF verwalten und die ihren Anlegern für einen Zeitraum von fünf Jahren keine Rückgaberechte einräumen. Wenngleich die Tätigkeiten dieser AIFM sich einzeln nicht erheblich auf die Finanzstabilität auswirken dürften, besteht die Möglichkeit, dass ein Zusammenwirken ihrer Aktivitäten Systemrisiken nach sich zieht. Daher sollten diese AIFM in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht der vollen Zulassungspflicht unterliegen, sondern registrierungspflichtig sein und unter anderem ihren zuständigen Behörden einschlägige Informationen bezüglich der wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln, und zu den größten Risiken und Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF liefern. Allerdings sollten diese kleineren AIFM den dieser Richtlinie unterworfenen AIFM gleichgestellt werden dürfen, um die im Rahmen dieser Richtlinie eingeräumten Rechte in Anspruch nehmen zu können, wenn sie das in dieser Richtlinie vorgesehene Opt-in-Verfahren anwenden. Diese Ausnahme sollte es den Mitgliedstaaten nicht verwehren, AIFM, die dieses Opt-in-Verfahren nicht wählen, strengeren Anforderungen zu unterwerfen.