Erwägungsgrund 44 32011L0061
Die Verwahrstelle sollte für die Verluste des AIFM, des AIF und der Anleger haften. In dieser Richtlinie wird zwischen einem Verlust von Finanzinstrumenten während der Verwahrung und anderen Verlusten unterschieden. Im Fall von Verlusten, die nicht Finanzinstrumente während der Verwahrung betreffen, sollte die Verwahrstelle haften, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wenn die Verwahrstelle Vermögenswerte verwahrt und diese Vermögenswerte abhanden kommen, so sollte die Verwahrstelle haften, es sei denn, sie kann beweisen, dass der Verlust auf äußere Umstände außerhalb ihrer vernünftigen Kontrolle zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können. Eine Verwahrstelle sollte sich in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht auf gewisse interne Gegebenheiten, wie etwa eine betrügerische Handlung eines Mitarbeiters, berufen können, um sich von der Haftung zu befreien.