Erwägungsgrund 62 32011L0061
Nach dem Inkrafttreten eines delegierten Rechtsakts, der diesbezüglich durch die Kommission nach Berücksichtigung der Empfehlung durch die ESMA im Prinzip zwei Jahre nach Ablauf der endgültigen Frist für die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erlassen wird, sollte es zugelassenen EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in ihrem Herkunftsmitgliedstaat und/oder anderen Mitgliedstaaten zu vertreiben, gestattet sein, dies mit einem Pass zu tun, sofern sie diese Richtlinie einhalten. Dieses Recht sollte Meldeverfahren und Bedingungen im Hinblick auf das Drittland des Nicht-EU-AIF unterliegen.