Erwägungsgrund 19 32011L0061
Sobald diese Richtlinie es zulässt, sollte ein Nicht-EU-AIFM, der beabsichtigt, EU-AIF zu verwalten und/oder AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, oder ein EU-AIFM, der beabsichtigt, Nicht-EU-AIF in der Union mit einem Pass zu vertreiben, ebenfalls gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden. Zumindest während eines Übergangszeitraums sollte ein Mitgliedstaat auch erlauben können, dass Nicht-EU-AIFM in diesem Mitgliedstaat AIF vertreiben und es einem EU-AIFM gestatten können, Nicht-EU-AIF in diesem Mitgliedstaat zu vertreiben, soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestauflagen erfüllt werden.