Erwägungsgrund 91 32024L1760
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Regelung der zivilrechtlichen Haftung sollte die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen. Die vorliegende Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Unternehmen weitere, strengere Pflichten aufzuerlegen oder auf andere Weise weitere Maßnahmen zu ergreifen, die dieselben Ziele wie die Richtlinie 2004/35/EG verfolgen.