Erwägungsgrund 80 32024L1760
Da die negativen Auswirkungen entsprechend ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit prioritär und schrittweise angegangen werden sollten, falls es nicht möglich ist, gleichzeitig alle ermittelten negativen Auswirkungen in vollem Umfang anzugehen, sollte ein Unternehmen gemäß dieser Richtlinie auch nicht für Schäden haften, die auf weniger gravierende negative Auswirkungen zurückzuführen sind, die noch nicht angegangen wurden. Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Unternehmens erfüllt sind, sollte jedoch bewertet werden, ob die von dem Unternehmen vorgenommene Priorisierung der negativen Auswirkungen korrekt ist, und zwar im Rahmen der Bewertung, ob das Unternehmen gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die von ihm ermittelten negativen Auswirkungen angemessen anzugehen.