Erwägungsgrund 82 32024L1760
Um das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus) sicherzustellen, werden mit dieser Richtlinie bestimmte praktische und verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zur Justiz, die sich für Opfer negativer Auswirkungen stellen, angegangen, darunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beweismitteln, begrenzte Verjährungsfristen, das Fehlen angemessener Verbandsklageverfahren und die übermäßig hohen Kosten von zivilrechtlichen Verfahren.