Erwägungsgrund 51 32024L1760
Obwohl beaufsichtigte Finanzunternehmen nur Sorgfaltspflichten in Bezug auf den vorgelagerten Teil ihrer Aktivitätsketten unterliegen, werden mit den Besonderheiten von Finanzdienstleistungen und den MNE-Leitsätzen Anhaltspunkte für Arten von angemessenen und wirksamen Maßnahmen gegeben, die Finanzunternehmen im Rahmen ihrer Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergreifen können. Wie in den MNE-Leitsätzen herausgestellt, müssen die Besonderheiten von Finanzdienstleistungen anerkannt werden. Von beaufsichtigten Finanzunternehmen wird erwartet, dass sie negativen Auswirkungen Rechnung tragen und ihren sogenannten „Druck“ nutzen, um Unternehmen zu beeinflussen. Eine Möglichkeit, diesen Druck auszunutzen, ist die Ausübung von Aktionärsrechten.