Erwägungsgrund 60 32024L1760
Aufgrund der größeren Anzahl von Personen oder Organisationen, die zur Einreichung einer Beschwerde berechtigt sind, und des breiteren Spektrums an Beschwerdegegenständen sollte das Beschwerdeverfahren im Rahmen dieser Richtlinie rechtlich als ein gesonderter Mechanismus gegenüber dem Verfahren für interne Meldungen verstanden werden, das die Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet haben. Kann ein Verstoß gegen das Unionsrecht oder das nationale Recht, der in den sachlichen Anwendungsbereich jener Richtlinie fällt, als negative Auswirkungen betrachtet werden und handelt es sich bei dem Hinweisgeber um einen Beschäftigten eines Unternehmens, der unmittelbar von den negativen Auswirkungen betroffen ist, so könnte diese Person beide Verfahren — also das Beschwerdeverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie und ein Verfahren für interne Meldungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 — in Anspruch nehmen. Ist eine der oben genannten Bedingungen jedoch nicht erfüllt, so sollte die Person nur eines der Verfahren in Anspruch nehmen können.