Erwägungsgrund 89 32024L1760
Hinsichtlich der zivilrechtlichen Haftung aufgrund negativer Auswirkungen auf die Umwelt gilt, dass Geschädigte auch dann Schadenersatz gemäß dieser Richtlinie geltend machen können, wenn sich derartige Ansprüche mit Ansprüchen aus der Verletzung von Menschenrechten überschneiden.