Erwägungsgrund 85 32024L1760
Die Verjährungsfristen für die Erhebung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen sollten mindestens fünf Jahre betragen und keinesfalls kürzer sein als die Verjährungsfrist, die in allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung vorgesehen ist. Nationale Vorschriften über den Beginn, die Dauer, die Aussetzung oder die Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht unangemessen behindern und sollten in jedem Fall nicht weniger streng als die allgemeinen nationalen Regelungen der zivilrechtlichen Haftung sein.