Erwägungsgrund 94 32024L1760
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte sich die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2019/1937 im Sinne der vorliegenden Richtlinie auf Meldungen von Verstößen gegen die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie und auf den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, in der Richtlinie (EU) 2019/1937 widerspiegeln. Der Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 sollte daher entsprechend geändert werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass diese Änderung in ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 erlassenen Umsetzungsmaßnahmen berücksichtigt wird.