Erwägungsgrund 18 32024L1760
Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Altersversorgungseinrichtungen, die nach dem Unionsrecht Systeme der sozialen Sicherheit betreiben. Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie ganz oder teilweise nicht auf eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, so gilt die vorliegende Richtlinie nicht für diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.