Erwägungsgrund 31 32024L1760
Angesichts der wichtigen Rolle, die Unternehmen als Säule für den Aufbau einer nachhaltigen Gesellschaft und Wirtschaft zukommt, ist es von entscheidender Bedeutung, einen Unionsrahmen für einen verantwortungsvollen und nachhaltigen Ansatz in Bezug auf globale Wertschöpfungsketten zu schaffen. Die Einführung verbindlicher Rechtsvorschriften in mehreren Mitgliedstaaten hat dazu geführt, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden müssen, um eine Fragmentierung zu vermeiden und Rechtssicherheit für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen zu schaffen. Dennoch sollte die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere nationale Bestimmungen einzuführen, die von den in anderen Artikeln als Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bestimmungen abweichen, auch wenn durch diese Bestimmungen möglicherweise indirekt das Schutzniveau der Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 erhöht wird, etwa die Bestimmungen betreffend den Geltungsbereich, die Begriffsbestimmungen, angemessene Abhilfemaßnahmen für tatsächliche negative Auswirkungen, die sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern und die zivilrechtliche Haftung, oder nationale Bestimmungen einzuführen, die hinsichtlich ihres Ziels oder des abgedeckten Bereichs spezifischer sind, etwa nationale Bestimmungen zur Regelung spezifischer negativer Auswirkungen oder spezifischer Wirtschaftszweige, um ein anderes Schutzniveau in den Bereichen Menschenrechte, Beschäftigung und soziale Rechte, Umwelt oder Klimaschutz zu erreichen.