Erwägungsgrund 74 32024L1760
Drittlandsunternehmen sollten einen mit einem hinreichenden Mandat ausgestatteten Bevollmächtigten in der Union benennen und Informationen über ihre Bevollmächtigten zur Verfügung stellen, damit eine wirksame Beaufsichtigung und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf diese Unternehmen ermöglicht wird. Die Bevollmächtigten sollten auch als eine Kontaktstelle fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Benennt das Drittlandsunternehmen keinen Bevollmächtigten, so sollten alle Mitgliedstaaten, in denen dieses Unternehmen tätig ist, dafür zuständig sein, die Erfüllung dieser Verpflichtung — insbesondere zur Benennung einer natürlichen oder juristischen Person in einem der Mitgliedstaaten, in dem es tätig ist — im Einklang mit dem im nationalen Recht festgelegten Durchsetzungsrahmen durchzusetzen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Durchsetzung einleiten, sollten die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden hiervon in Kenntnis setzen, damit die Durchsetzung nicht durch andere Mitgliedstaaten erfolgt.