Erwägungsgrund 22 32024L1760
Die Erfüllung einiger der Sorgfaltspflichten auf Gruppenebene sollte die zivilrechtliche Haftung von Tochterunternehmen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gegenüber Opfern, denen der Schaden entstanden ist, unberührt lassen. Sind die Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung erfüllt, so könnte das Tochterunternehmen für den eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob die Sorgfaltspflichten von dem Tochterunternehmen oder von der Muttergesellschaft im Namen des Tochterunternehmens erfüllt wurden.