Erwägungsgrund 77 32024L1760
Um eine künstliche Reduzierung potenzieller Geldbußen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen, das einer Gruppe angehört, solche Geldbußen unter Berücksichtigung des konsolidierten Umsatzes berechnet werden, der auf der Ebene der obersten Muttergesellschaft berechnet wurde.