Erwägungsgrund 29 32025L2360
Um eine angemessene Politik der Steuerung des Umganges mit dem Boden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zu benennen, wozu auch eine oder mehrere zuständige Behörden für jeden Bodenbezirk gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auf geeigneter Ebene, auch auf nationaler oder subnationaler Ebene, weitere zuständige Behörden zu benennen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission aktuelle Informationen über die benannten zuständigen Behörden übermitteln.