Erwägungsgrund 75 32025L2360
Wie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, die Befugnis zur Klage gegen eine Entscheidung einer Behörde auf diejenigen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit zu beschränken, die sich am Entscheidungsverfahren beteiligt haben, das zur Annahme der Entscheidung geführt hat. Darüber hinaus sollte jedes Überprüfungsverfahren fair, gerecht und zeitnah durchgeführt werden, nicht mit übermäßigen Kosten verbunden sein und einen angemessenen Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicherstellen. Darüber hinaus ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zur Justiz zu gewähren.