Erwägungsgrund 36 32025L2360
Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung und des „Verursacherprinzips“ sollten die Bestimmungen über die Überwachung der Bodengesundheit gemäß Kapitel II dieser Richtlinie nicht so verstanden werden, dass sie andere Landeigentümer und Landbewirtschafter als die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden finanziell belasten.