Erwägungsgrund 64 32025L2360
Um sicherzustellen, dass Bodenuntersuchungen an potenziell kontaminierten Standorten rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden, sollten die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der Verpflichtung, den Zeitrahmen für die Durchführung von Bodenuntersuchungen festzulegen, verpflichtet sein, spezifische Ereignisse zu bestimmen, die solche Untersuchungen nach sich ziehen. Zu diesen auslösenden Ereignissen könnten die Beantragung oder Überprüfung einer Umwelt- oder Baugenehmigung oder einer nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlichen Genehmigung, Bodenaushubtätigkeiten, Landnutzungsänderungen oder Grundstücks- oder Immobilientransaktionen gehören. Bodenuntersuchungen könnten in verschiedenen Phasen durchgeführt werden, z. B. einer vorläufigen Schreibtischstudie, einer standortspezifischen historischen Studie zur Sammlung von Informationen über frühere industrielle Tätigkeiten, Vorkommnisse oder Unfälle, einem Besuch vor Ort, einer Vor- oder Erkundungsuntersuchung, einer eingehenderen oder beschreibenden Untersuchung und Feld- oder Laboruntersuchungen, und könnten eine standortspezifische Bewertung der Risiken umfassen, die die Kontamination für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt. Falls eine Kontamination festgestellt wird, sollte die Bodenuntersuchung die Grundlage der Charakterisierung der Kontamination und ihres Umweltkontextes bilden und grundlegende Informationen für die standortspezifische Risikobewertung und die Ausgestaltung von Risikoverringerungsmaßnahmen, die erforderlich sein können, bieten. Berichte über den Ausgangszustand und Überwachungsmaßnahmen, die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden, könnten gegebenenfalls auch als Bodenuntersuchung angesehen werden.