Erwägungsgrund 69 32025L2360
Bei der Untersuchung von potenziell kontaminierten Standorten und beim Umgang mit kontaminierten Standorten sollten das Verursacherprinzip sowie die Grundsätze der Vorsorge und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, den Verursacher zu ermitteln, und eine Hierarchie der Verantwortung oder eine Verantwortungskette für Entscheidungen festlegen, um die natürliche oder juristische Person zu bestimmen, die dafür verantwortlich ist, die Kosten der Bodenuntersuchung, der Risikobewertung und der Risikoverringerungsmaßnahmen zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, weiter zwischen historisch und neu verunreinigten Standorten zu unterscheiden und bei Kontaminationen, die nach einem bestimmten Stichtag verursacht werden, einen strengeren Ansatz anzuwenden. Bei kontaminierten Standorten, bei denen es nicht möglich ist, die für die Kontamination verantwortliche natürliche oder juristische Person zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Finanzierungsinstrumente und Finanzierungsprogramme der Union zu nutzen, um die Pflichten in Bezug auf Bodenuntersuchungen und Bodensanierung erfüllen zu können.