Erwägungsgrund 30 32025L2360
Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten an Militärstandorten geeignete zuständige Behörde zu benennen. Außerdem sollten Daten und Informationen, die sich auf Militärstandorte beziehen, nicht offengelegt werden, wenn ihre Offenlegung die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung beeinträchtigt. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der Öffentlichkeit Daten und Informationen, deren Offenlegung sich nachteilig auf die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung auswirken würde, nicht zugänglich zu machen, auch nicht über ein von der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) einzurichtendes digitales Portal für Bodengesundheitsdaten oder über ein von den Mitgliedstaaten einzurichtendes nationales Register potenziell kontaminierter Standorte und kontaminierter Standorte, und es sollte ihnen gestattet sein, solche Daten und Informationen nicht an die Kommission und die EUA zu übermitteln.