Erwägungsgrund 74 32025L2360
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. Darüber hinaus sollen Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“), das von der Europäischen Gemeinschaft am 17. Februar 2005 mit dem Beschluss des Rates 2005/370/EG genehmigt wurde, als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Gerichten haben.