Erwägungsgrund 83 32025L2360
Es bedarf koordinierter Maßnahmen aller Mitgliedstaaten, um die Vision umzusetzen, dass alle Böden bis 2050 gesund sind, und um die langfristige Bereitstellung von Ökosystemleistungen durch Böden in der gesamten Union sicherzustellen. Die einzelnen Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben sich als unzureichend erwiesen, da die Bodendegradation andauert und sogar zunimmt. Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.