Erwägungsgrund 82 32025L2360
Bis zum 17. Juni 2033 sollte die Kommission die Richtlinie auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung der Bodengesundheit einer faktengestützten Evaluierung unterziehen und sie gegebenenfalls überarbeiten. Bei der Evaluierung sollte insbesondere geprüft werden, ob spezifischere Anforderungen festgelegt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden. Bei der Evaluierung sollte auch geprüft werden, ob die Definition gesunder Böden an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden muss, indem Bestimmungen über bestimmte Bodendeskriptoren oder Kriterien für einen gesunden Bodenzustand auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Böden oder aufgrund eines spezifischen Problems eines Mitgliedstaats durch neue Umwelt- oder Klimabedingungen hinzugefügt werden. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf der Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und dem Mehrwert beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitere Maßnahmen bilden.