Erwägungsgrund 33 32025L2360
Die Kriterien für einen gesunden Bodenzustand der Bodendeskriptoren sollten in unverbindliche nachhaltige Zielwerte und operative Auslösewerte unterteilt werden. Die unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte sollten das angestrebte langfristige Ziel dieser Richtlinie widerspiegeln und begründen keine Verpflichtung zum Handeln. Diese unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte sollten auf der Grundlage des derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstands die ideale Situation widerspiegeln, in der die Fähigkeit von Böden, Ökosystemleistungen zu erbringen, nicht abnimmt und keine erheblichen Schäden für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt verursacht werden. Angesichts der erforderlichen Effizienz und der begrenzten verfügbaren Ressourcen, und um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sind von den Mitgliedstaaten festgelegte operative Auslösewerte erforderlich. Diese operativen Auslösewerte sollten Unterstützung auslösen, um die Bodengesundheit und die Bodenresilienz zu erreichen. Für jeden Aspekt der Bodendegradation sollten ein oder mehrere verhältnismäßige und plausible operative Auslösewerte festgelegt werden. Durch die Festlegung der Auslösewerte auf nationaler Ebene wird sichergestellt, dass lokale Bedingungen und Praktiken, Bodennutzung und derzeitige politische Vorgaben in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten könnten entscheiden, den operativen Auslösewert für einen oder mehrere Aspekte der Bodendegradation auf demselben Niveau festzusetzen wie den unverbindlichen nachhaltigen Zielwert für diese Aspekte der Bodendegradation. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der unverbindlichen nachhaltigen Zielwerte und operativen Auslösewerte unterstützen.