Erwägungsgrund 45 32025L2360
Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Überwachung der Gesundheit ihrer Böden unterstützen und begleiten, indem sie die regelmäßige Bodenbeprobung vor Ort und damit zusammenhängende Bodenmessungen (LUCAS-Bodenerhebung) im Rahmen von LUCAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fortsetzt und verbessert. Zu diesem Zweck, und vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliedstaaten, sollte die LUCAS-Erhebung verbessert und aktualisiert werden, um sie vollständig an die spezifischen Qualitätsanforderungen anzupassen, die für die Zwecke dieser Richtlinie zu erfüllen sind. Um die Verwaltungs- und Finanzlast zu verringern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die im Rahmen der LUCAS-Erhebung gesammelten Bodengesundheitsdaten zu berücksichtigen. Diese Bodengesundheitsdaten sollten den Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die auf diese Weise unterstützten Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass die Kommission solche Bodenproben vor Ort, auch auf in Privatbesitz befindlichem Land, unter Einhaltung des geltenden Unionsrechts und des geltenden nationalen Rechts durchführen kann.