Erwägungsgrund 41 32025L2360
In Bezug auf Standorte für erneuerbare Energien können die Mitgliedstaaten den Boden je nach Art des Bauwerks als versiegelt, als Boden in einem Gebiet, in dem Boden abgetragen wurde, oder als Boden, der nicht versiegelt wurde oder als Boden in einem Gebiet, in dem kein Boden abgetragen wurde, einstufen. Beispielsweise könnten Solarparks entweder als Bodenversiegelung betrachtet werden oder nicht, je nachdem, was mit dem Boden am Fundament der Solarpaneele geschieht. Wenn der Boden ein Ökosystem noch ausreichend aufrechterhalten kann, werden Solarparks nicht als Bodenversiegelung betrachtet. Diese Bewertung sollte auf der Grundlage der Auswirkungen auf den Boden erfolgen, unabhängig vom Zweck oder Aussehen des betreffenden Bauwerks. Verzeichnisse von Flächen mit solchen Bauwerksarten, aus denen Informationen darüber hervorgehen, was mit dem Boden an dem Fundament solcher Bauwerksarten geschieht, können mit den Fernerkundungskarten der Bodenversiegelung abgeglichen werden, um diese Flächen als Böden einzustufen, die nicht versiegelt sind.