Erwägungsgrund 70 32025L2360
Für die Bodenkontamination gibt es bereits eine Regulierung im Unionsrecht, z. B. die Richtlinie 2010/75/EU oder die Richtlinie 2004/35/EG. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie lassen die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts unberührt.