Erwägungsgrund 12 32025L0516
Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung als Standardmethode für die Dokumentation von Umsätzen für Mehrwertsteuerzwecke wäre nicht möglich, wenn die Verwendung elektronischer Rechnungen von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleibt, insbesondere im Business-to-Business-Kontext. Daher sollte bei Rechnungen, die an Steuerpflichtige und an nichtsteuerpflichtige juristische Personen ausgestellt werden, eine solche Zustimmung für die Ausstellung elektronischer Rechnungen, die der europäischen Norm entsprechen, nicht mehr erforderlich sein, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, zuzulassen. In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat die Anwendung anderer Normen für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in seinem Gebiet zulässt, sollte dieser Mitgliedstaat bestimmen können, dass die Zustimmung durch den Empfänger für nach diesen Normen ausgestellte Rechnungen nicht erforderlich ist. Wenn elektronische Rechnungen an andere Personen ausgestellt werden, sollte es möglich sein, dass sie weiterhin von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig bleiben.