Erwägungsgrund 24 32025L0516
Um das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen oder bestimmte Formen von Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, haben mehrere Mitgliedstaaten — erforderlichenfalls mit vorheriger Genehmigung auf der Grundlage des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG — eine nationale Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung eingeführt. Diese Mitgliedstaaten und die in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen haben in jüngster Zeit erhebliche Investitionen getätigt, um das Funktionieren dieser Systeme und die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Daher sollten diese Mitgliedstaaten ihre Systeme ausnahmsweise erst bis 2035 anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für Eigenlieferungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb ihres Gebiets gemeldet werden, es sei denn, der Bewertungsbericht der Kommission zeigt Mängel bei der Funktionsweise des grenzüberschreitenden digitalen Meldesystems auf. Solche Mängel könnten erforderlichenfalls zu einer weiteren Verlängerung der Frist für die Angleichung ihres nationalen Meldesystems führen.