Erwägungsgrund 33 32025L0516
Unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Praktiken bei der Identifizierung von Steuerpflichtigen ist es angebracht, eine längere Übergangszeit für den Anwendungsbeginn der Regel des fiktiven Dienstleistungserbringers vorzusehen, um einen reibungslosen Übergang zur neuen Regel sicherzustellen.