Erwägungsgrund 36 32025L0516
Einige bestehende Vorschriften sollten präzisiert werden. Dazu gehört die Bestimmung über die Festlegung des Schwellenwerts von 10000 EUR im Kalenderjahr gemäß Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG, bei dessen Unterschreitung die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen sowie innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen durch einen in der Union ansässigen Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, der in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem Mitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtig bleiben können, in dem der Steuerpflichtige, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt, ansässig ist bzw. in dem sich die Gegenstände bei Beginn der Versendung oder Beförderung befinden. Artikel 59c der Richtlinie 2006/112/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass nur innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, geliefert werden, in die Berechnung des Schwellenwerts von 10000 EUR einbezogen werden, nicht jedoch Fernverkäufe von in einem anderen Mitgliedstaat gelagerten Gegenständen. Weitere geringfügige Änderungen sind erforderlich, um bestimmte praktische Aspekte zu klären, z. B. die Angabe einer Internetadresse.