Erwägungsgrund 32 32025L0516
Um Situationen zu vermeiden, in denen Plattformen in Bezug auf die Umsätze, für die sie als fiktiver Dienstleistungserbringer gelten, unter die Sonderregelung für Reisebüros fallen, sollte klargestellt werden, dass diese Umsätze nicht in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fallen. Ebenso sollte sichergestellt werden, dass Reisebüros nicht unter die Regel des „fiktiven Dienstleistungserbringers“ fallen.