Erwägungsgrund 21 32025L0516
Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Pflicht zur umsatzbasierten digitalen Echtzeitmeldung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt in ihrem Gebiet einzuführen, mit Ausnahme derjenigen, die den Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegen. Sollten sie jedoch eine solche Pflicht in der Zukunft einführen, so sollten sie dies im Einklang mit den neuen Vorschriften über digitale Meldepflichten für Eigenlieferungen und Eigendienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats tun, die an die digitalen Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angeglichen sind. Mitgliedstaaten, die bereits über ein Meldesystem für solche Umsätze verfügen, sollten diese Systeme anpassen, um sicherzustellen, dass die Daten im Einklang mit den digitalen Meldepflichten für Eigenlieferungen und Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen innerhalb des Gebiets eines Mitgliedstaats gemeldet werden.