Erwägungsgrund 41 32025L0516
Mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 wurde eine besondere Vereinfachungsregelung, nämlich die IOSS-Regelung, in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, mit der der Aufwand verringert werden sollte, der mit der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit der Einfuhr von für Verbraucher in der Union bestimmten Gegenständen mit geringem Wert einherging. Um für einheitliche Bedingungen der Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu sorgen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit die ordnungsgemäße Verwendung und Überprüfung der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern für die Zwecke der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung besser gewährleistet werden kann. Diese Befugnis sollte es der Kommission ermöglichen, einen Durchführungsrechtsakt zur Einführung von Sondermaßnahmen zur Verhinderung bestimmter Formen der Steuerhinterziehung oder -umgehung zu erlassen. Zu diesen Sondermaßnahmen gehört die Verknüpfung der eindeutigen Sendungsnummer mit der IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.