Erwägungsgrund 45 32025L0516
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich das Mehrwertsteuersystem an das digitale Zeitalter anzupassen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, die digitalen Meldepflichten zu harmonisieren und ihre Nutzung zu fördern, die mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen zu verbessern und die Zahl der Fälle, in denen ein Unternehmen sich in mehreren Mitgliedstaaten registrieren lassen muss, zu verringern, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.