Erwägungsgrund 19 32025L0516
Es ist wichtig, dass den Steuerverwaltungen die erforderlichen Daten über alle einer Meldepflicht unterliegenden Umsätze zur Verfügung stehen. Um die Verwirklichung dieses Ziels zu gewährleisten, erscheint es umsichtig, den Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger zur Meldung der Umsätze zu verpflichten. Dies würde es ermöglichen, die Daten mit den vom Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer bereitgestellten Daten abzugleichen, und es wäre sichergestellt, dass die Steuerverwaltungen über die erforderlichen Daten in Fällen verfügen, in denen der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Es ist jedoch möglich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausstellung von Rechnungen und die Meldung getroffen haben, in ausreichendem Maße garantieren, dass der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer der Steuerverwaltung diese Daten bei Ausstellung einer Rechnung zur Verfügung stellt. Unter diesen Umständen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, von dieser Regel abzuweichen und den Erwerber der Gegenstände und den Dienstleistungsempfänger von der Pflicht zur Meldung der Daten über diese Umsätze auszunehmen.