Erwägungsgrund 23 32025L0516
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin andere Maßnahmen treffen können, um eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern. Es sollte ihnen jedoch nicht möglich sein, zusätzliche allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für die unter die digitalen Meldepflichten fallenden Umsätze einzuführen, es sei denn, dies ist auf nationaler Ebene zur Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder zu Prüfungszwecken erforderlich. Dies bedeutet, dass es den Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, neben den in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zur Echtzeitmeldung ihre nationalen Meldeinstrumente, die beispielsweise auf einem System einer standardisierten Prüfdatei für Steuern beruhen, sowie Meldepflichten, die nicht allgemein sind, wie etwa jene hinsichtlich Registrierkassen, beibehalten dürfen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bei Prüfungen Informationen von Steuerpflichtigen anzufordern, nicht eingeschränkt werden, da diese Informationen lediglich auf Ersuchen des Mitgliedstaats eingeholt und nicht aktiv von den Steuerpflichtigen gemeldet werden.