Erwägungsgrund 9 32025L0516
Die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ sollte im Einklang mit der in der Richtlinie 2014/55/EU verwendeten Begriffsbestimmung erfolgen, um im Bereich der Mehrwertsteuermeldung für eine Standardisierung zu sorgen. Folglich sollte die Bestimmung des Begriffs „elektronische Rechnung“ nur elektronische Rechnungen umfassen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das deren automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht. Die Verpflichtung zur Verwendung eines strukturierten Formats sollte sich zumindest auf die zu meldenden Daten erstrecken. Daher sollten hybride Rechnungen, die in ein strukturiertes Format eingebettete Daten und in ein unstrukturiertes, vom Menschen lesbares Format eingebettete Daten kombinieren, unter diese Begriffsbestimmung fallen, wenn in diesen Rechnungen alle in einem strukturierten Format zu meldenden Daten enthalten sind.