Erwägungsgrund 15 32025L0516
Um den Steuerpflichtigen die Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten ihnen die für diese Übermittlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Diese Mittel sollten es ermöglichen, dass die Daten direkt von Steuerpflichtigen oder von Dritten für den Steuerpflichtigen oder, sofern verfügbar, über ein öffentliches Portal übermittelt werden können.