Erwägungsgrund 20 32025L0516
Einige Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Meldepflichten für Umsätze in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt, was zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige führt, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da sie ihre Buchführungssysteme anpassen müssen, um diese Anforderungen zu erfüllen. Um die sich aus solchen Abweichungen ergebenden Kosten zu vermeiden, sollten die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme zur Meldung von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen in ihrem Gebiet den Merkmalen des Systems für grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die für die Übermittlung der Informationen erforderlichen elektronischen Mittel vorsehen, und wie bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sollte es dem Steuerpflichtigen möglich sein, die Daten im Einklang mit der europäischen Norm zu übermitteln, wobei der betreffende Mitgliedstaat auch zusätzliche Normen für die Übermittlung der Daten vorsehen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten zulassen, dass die Daten entweder direkt vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für diesen Steuerpflichtigen übermittelt werden, und könnten, sofern verfügbar, die Nutzung eines öffentlichen Portals zulassen.