Erwägungsgrund 30 32025L0516
Um ein Mindestmaß an Kohärenz zwischen den verschiedenen nationalen Mehrwertsteuersystemen in Bezug auf die Behandlung der Erbringung von Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften zu gewährleisten, sollte diese Dienstleistung als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe gelten, wenn sie ununterbrochen an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte erbracht wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen zu unterwerfen, um sie an die jeweiligen nationalen Besonderheiten des Sektors anzupassen.