§ 79 SBeamtVG
Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
(1)
Die meldepflichtigen Daten über Dienstunfälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statistiken über Arbeitsunfälle (ABl. L 97 vom 12. April 2011, S. 3) können über die Unfallkasse Saarland weitergemeldet werden.
(2)
Einzelheiten zum Verfahren können in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Abschnitt X Versorgung besonderer Beamtengruppen