§ 24 SBeamtVG
Eine Witwe oder ein Witwer, die oder der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwen- oder Witwerabfindung.
1Die Witwen- oder Witwerabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe oder der Witwer heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwen- oder Witwergeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 28 und die Anwendung der §§ 64 und 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. 2Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen.
Lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 73 Absatz 3 wieder auf, so ist die Witwen- oder Witwerabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwen- oder Witwergeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten.