§ 82 SBeamtVG
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
1Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). 2Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen. Abschnitt XI Anpassung der Versorgungsbezüge