§ 102 SBeamtVG
Übergangsregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
1§ 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 1. Januar 2022 vorhanden waren. 2Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Januar 2022 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 31. Dezember 2021 zurückgelegt worden sind. Abschnitt XV Schlussvorschriften